Wenn eine Vereinsmitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, wird diese erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Der Vorstand muss den Beschluss und die geänderte Satzung beim Registergericht einreichen, welches die Wirksamkeit prüft. Insbesondere wird untersucht, ob zwingende Grundlagen des Vereinsrechts verletzt wurden und ob formelle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine unzureichend bestimmte Satzungsregelung zur Vertretung des Vorstands, wie beispielsweise „gegenseitig zur Vertretung befugt“, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und ist nichtig. In solchen Fällen darf das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung verweigern.
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker informiert Sie in seinem Blog.
Quelle: Vereinsrecht: „Gegenseitige Vertretungsbefugnis“ des Vorstands ist nicht eintragungsfähig