Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland

Wer eine Schiedsgerichtsvereinbarung trifft, muss bedenken, dass er das Ergebnis des Schiedsspruchs nicht ohne weiteres zwangsweise durchsetzen kann. Vielmehr muss er den Schiedsspruch zunächst für vollstreckbar erklären lassen. Dies gilt für ausländische wie für inländische Schiedssprüche. Durch das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung relativiert sich unter Umständen der Vorteil der Beschleunigung des Schiedsverfahrens. Indes bedeutet das Verfahren der Vollstreckbarerklärung im Falle ausländischer Entscheidungen keinen Nachteil gegenüber staatlichen Gerichtsentscheidungen, da auch diese zunächst anerkannt werden müssen, bevor aus ihnen in Deutschland vollstreckt werden kann.

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