Vertragliche Streitigkeiten – etwa im Kaufrecht oder im Werkvertragsrecht – entzünden sich häufig an der Frage eines Mangels: Weist der Kaufgegenstand tatsächlich die vereinbarte Beschaffenheit („Sollbeschaffenheit“) auf oder weicht er hiervon negativ ab?
Herbert Fischer-Solms im „Sportgespräch“ mit den Stuttgarter Rechtsanwälten Marius Breucker und Christoph Wüterich
Athleten klagen sich vor Schiedsgerichten zu den Olympischen Spielen, fordern Schadensersatz für Dopingsperren oder stellen die Athletenvereinbarungen in Frage – Gerichtsverfahren spielen im Sport nicht mehr nur eine Nebenrolle. Schwerpunktstaatsanwaltschaften ermitteln wegen Dopings, „Kronzeugen“ beichten gegenüber Anti-Doping-Organisationen, selbst über Rote Karten wird mit anwaltlicher Hilfe prozessiert. Nehmen Juristen dem Sport seine Unbeschwertheit? Geht die schönste Nebensache der Welt im Dschungel der Paragraphen verloren?
Gemeinsam mit den Stuttgarter Anwälten Marius Breucker und Christoph Wüterich diskutierte der Sportredakteur des Deutschlandfunks Herbert Fischer-Solms diese und andere grundlegende Fragen des Sportrechts.
Wer eine Schiedsgerichtsvereinbarung trifft, muss bedenken, dass er das Ergebnis des Schiedsspruchs nicht ohne weiteres zwangsweise durchsetzen kann. Vielmehr muss er den Schiedsspruch zunächst für vollstreckbar erklären lassen. Dies gilt für ausländische wie für inländische Schiedssprüche. Durch das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung relativiert sich unter Umständen der Vorteil der Beschleunigung des Schiedsverfahrens. Indes bedeutet das Verfahren der Vollstreckbarerklärung im Falle ausländischer Entscheidungen keinen Nachteil gegenüber staatlichen Gerichtsentscheidungen, da auch diese zunächst anerkannt werden müssen, bevor aus ihnen in Deutschland vollstreckt werden kann.